Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Beweislastverteilung in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB-E zu überprüfen.
Begründung:
Die Begründung des Gesetzentwurfes geht davon aus, dass § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB-E lediglich die gegenwärtige Rechtslage wiedergibt. Dies ist in dieser Form nicht zutreffend. Richtig ist, dass §§ 282 und 285 BGB auch in anderen Fällen entsprechende Anwendung finden. Dies gilt aber nicht generell. Etwa in dem weiten und wichtigen Bereich der positiven Vertragsverletzung wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung des § 282 BGB befürwortet. Die Rechtsprechung differenziert nach Gefahren- und Verantwortungsbereichen.