Stellungnahme des Bundesrats zu §§ 281 II, 286 II Nr. 4, 323 II Nr. 3

Artikel 1 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:

a) Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:

aa) In § 281 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
"(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert."

bb) § 286 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer 3 ist das abschließende Komma durch einen Punkt zu ersetzen.
bbb) Nummer 4 ist zu streichen.

b) In Nummer 15 § 323 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:

aa) In Nummer 2 ist das Wort "oder" am Ende durch einen Punkt zu ersetzen.

bb) Nummer 3 ist zu streichen.

Begründung:

Die zu streichenden Vorschriften enthalten jeweils Tatbestände, die eine erforderliche Fristsetzung entbehrlich machen (so bei §§ 281, 323 BGB-E) bzw. zum sofortigen Verzugseintritt führen (so bei § 286 Abs. 2 BGB-E). In ihrer generalklauselartig weiten Formulierung und der gehäuften Verwendung wertungsbedürftiger Rechtsbegriffe ("besondere Gründe", "beiderseitige Interessenabwägung") lassen sie keine klare Vorhersage zu, wann ihre Rechtsfolgen eintreten.

Die in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiele enthalten teilweise schon seit langen in der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen, bei deren Vorliegen von einer Mahnung abgesehen werden konnte (vgl. Entwurfsbegründung, S. 334), andererseits Hinweise auf ganz besondere Vertragstypen ("Just-in-Time-Verträge", siehe Entwurfsbegründung S. 319), die sich kaum verallgemeinern lassen und ohnehin Gegenstand umfangreicher Klauselwerke sind. Gesetzlicher Regelungsbedarf besteht in keinem der genannten Fälle. Insgesamt führen diese Tatbestände zu einer erheblichen Verwässerung der gesetzlichen Regelung. Dem Rechtsanwender wird der Ausnahmecharakter dieser Bestimmungen nicht bewusst, was zu einer erheblichen Verunsicherung und einer Belastung der Gerichte mit Streitfragen über Anwendbarkeit und Reichweite dieser Tatbestände führt. Die Regelungen widersprechen daher auch dem Ziel des Gesetzes, ein einfacheres und klareres Schuldrecht zu schaffen, aus dem heraus der Rechtsanwender seine Rechte und Pflichten entnehmen kann. Die Vorschriften sind daher im Sinne der Transparenz und Übersichtlichkeit zu streichen.