Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E vor dem Wort "teilweise" das Wort "nur" eingefügt werden sollte.
Begründung:
Sprachliche Klarstellung des Gewollten.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 281 Abs. 1 Satz 3
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Formulierung "wenn sein Interesse an der geschuldeten Leistung dies erfordert" hinreichend verständlich und interessengerecht ist.
Begründung:
Nach § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn der Schuldner nur teilweise oder nicht wie geschuldet geleistet hat und das Interesse des Gläubigers an der geschuldeten Leistung dies erfordert. Andernfalls soll der Gläubiger Schadensersatz nur für den ausgebliebenen oder mangelhaften Teil der Leistung beanspruchen können.
Das "Interesse an der geschuldeten Leistung" ist jedoch bei allen Gläubigern einheitlich darauf gerichtet, die vereinbarte Leistung vollständig und in vertragsgemäßer Güte zu erhalten. Das - bei allen Gläubigern gleiche - Interesse kann daher nicht einerseits einen Schadensersatz statt der ganzen Leistung und andererseits nur einen "teilweisen" Schadensersatz erfordern. Die Beantwortung der Frage, wann der Gläubiger "ganzen" und wann "teilweisen" Schadensersatz erhalten können soll, muss sich deshalb daran orientieren, ob eine teilweise oder mangelhafte Leistungserbringung für den Gläubiger überhaupt einen Sinn hat (wobei insoweit eine objektive als auch eine subjektive Sichtweise zu Grunde gelegt werden könnte) weil nur in diesem Fall der Gläubiger auf einen "teilweisen" Schadensersatz verwiesen werden kann.
Im Übrigen sieht auch § 323 Abs. 4 Satz 1 BGB-E, der sich mit der gleichen Problematik für das Rücktrittsrecht befasst, eine andere Formulierung vor. Dort heißt es: "wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat".
Die derzeitige Fassung des § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB-E sollte unter Berücksicht igung oben genannter Gesichtspunkte nochmals überdacht werden.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 281 Abs. 3
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es erforderlich ist, in § 281 Abs. 3 BGB-E klarzustellen, welche Rechtsfolgen gelten sollen, wenn sich der vom Gläubiger geltend gemachte Schadensersatz-anspruch als unbegründet erweist, etwa weil der Schuldner den Entlastungsbeweis führen kann. In diesem Fall muss der Gläubiger wieder den Leistungsan-spruch geltend machen können. Der Gesetzeswortlaut legt allerdings den gegenteiligen Schluss nahe. Auch in der Begründung wird die Frage nicht näher erläutert.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 281 Abs. 4
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 281 Abs. 4 sind die Wörter ", sobald der Schuldner nicht mehr zu leisten braucht" zu streichen.
Begründung:
Der bezeichnete Halbsatz in § 281 Abs. 4 BGB-E ist überflüssig. Wenn der Gläubiger nach Absatz 4 Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt, so ist damit nach Absatz 3 der Anspruch auf die Leistung insgesamt ausgeschlossen, weil der Gläubiger in vollem Umfang Schadensersatz verlangt hat. Der Einschränkung des letzten Halbsatzes in Absatz 4 bedarf es daher nicht.
Stellungnahme des Bundesrats zu §§ 281, 282
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es zweckmä ßig ist, die Regelungen über den Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB-E) und wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht (§ 282 BGB-E) in einer Vorschrift zusammenzuführen.
Begründung:
Die Unterscheidung der Pflichtverletzung in § 281 BGB-E und § 282 BGB-E erscheint schon wegen der schwierigen Abgrenzung zwischen der leistungsbezogenen und der sonstigen Pflichtverletzung problematisch. Es spricht viel dafür, dass der Schadensersatz statt der Leistung in einer einheitlichen Vorschrift für beide Bereiche der Pflichtverletzung zufriedenstellend und übersichtlich geregelt werden kann.