Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine gesetzliche Regelung für den Fall für erforderlich ist, dass, nachdem der Gläubiger das Herausgabeverlangen nach § 285 Abs. 1 BGB-E gestellt hat, der Schuldner wieder leistungspflichtig wird, weil das vorübergehende Leistungs-hindernis entfallen ist. Anders als in § 281 Abs. 3 BGB-E sollte das ius variandi bis zur Herausgabe des stellvertretenden commodum erhalten bleiben. Anschließend muss jedoch der Anspruch auf die Leistung endgültig erlöschen.