Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtlinie in das deutsche Recht umzusetzen ist.
Begründung:
Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtlinie sind Zinsen automatisch und ohne dass es einer Mahnung bedarf 30 Tage nach dem Leistungsempfang zu zahlen, wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung bei dem Schuldner unsicher ist. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs bedarf diese Regelung keiner Umsetzung, weil der Gläubiger den Schuldner nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB-E unmittelbar nach Erbringung der Leistung durch Mahnung in Verzug setzen kann. Nachdem Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Zahlungsverzugsrichtlinie aber vorsieht, dass es in den Fällen, in denen der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung streitig ist, gerade nicht darauf ankommen soll, ob der Gläubiger gemahnt hat, wird die Zahlungsverzugs richtlinie insoweit nicht umgesetzt.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 286 Abs. 3 Satz 2
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 286 Abs. 3 ist Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Die Bestimmung eines mahnungsunabhängigen Verzugsbeginns innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt einer Rechnung dient der Verbesserung der Zahlungsmoral. Zusätzlicher verzugsbegründender Umstände bedarf es auch gegenüber Verbrauchern nicht. Die Anforderung eines zusätzlichen Hinweises auf die Rechtsfolgen in der Rechnung stellt eine unnötige Belastung der Gläubiger dar.