Stellungnahme des Bundesrats zu § 288 Abs. 2

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 288 Abs. 2 sind nach dem Wort "Zinssatz" die Wörter "für die Gegenleistung in Geld" anzufügen.

Begründung:

Die in der Richtlinie 2000/35/EG vorgeschriebenen Zinssätze sind gemäß Artikel 1 nur für Entgeltzahlungen verpflichtend. Der sich aus der Richtlinie ergebende hohe Zinssatz sollte nicht über den Geltungsbereich der Richtlinie hinaus vorgesehen werden.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 288 Abs. 3

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 9 § 288 ist Absatz 3 wie folgt zu fassen:

"(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen."

Begründung:

Gegen den Gebrauch des Wortes "fortzuentrichten" in § 288 Abs. 3 BGB-E bestehen Bedenken. Dieser Wortlaut setzt voraus, dass schon vorher Zinsen zu entrichten waren. Die Kommentierungen müssen hier für die Erläuterung zu § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Entstehungsgeschichte der Norm zurückgreifen. Die geltende Regelung bedeutet, dass ein vertraglich vereinbarter Zins auch im Falle des Verzuges maßgeblich bleibt, soweit dort nicht Sonderregelungen eingreifen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl., § 288, Rdnr. 5). Aus Anlass der Neuformulierung sollte eine entsprechend klare Fassung gewählt werden.