Stellungnahme des Bundesrats zu § 296 Satz 2

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 § 296 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt."

Begründung:

Anpassung der Regelung des § 296 Satz 2 BGB-E an die Vorschrift des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E, die darauf abstellt, dass eine angemessene Zeit bestimmt ist.