Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Zweckmäßigkeit der Neuregelung in § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB-E zu überprüfen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf versucht, eine Regelung zur Verbesserung der Integration körperlich Behinderter zu treffen. Dieses Anliegen ist unterstützenswert. Es stellt sich aber die Frage, ob die vorgesehene Regelung hierfür zweckmäßig und geeignet ist.
Zum einen muss auf die Belange Behinderter nicht nur bei der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, sondern überhaupt bei Abschluss und Abwicklung von Verträgen, aber auch bereits bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen Rücksicht genommen werden. Insofern stellt sich die Frage der Zweckmäßigkeit einer Sonderregelung gerade zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Außerdem müssen die Auswirkungen derartiger Bestimmungen ausreichend in Betracht gezogen werden. Regelungen, die dazu führen, dass Unternehmen mit bestimmten Behinderten, etwa Blinden, möglichst überhaupt keine Geschäfte mehr abschließen, weil sie den hierfür erforderlichen unrentablen Aufwand vermeiden wollen, wären nicht im Interesse der Behinderten. Entsprechende Regelungen bedürfen deshalb einer sorgfältigen Überprüfung ihrer rechtstatsächlichen Folgen.