Stellungnahme des Bundesrats zu § 305a Nr. 1

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Widerspruch aufzulösen, in dem sich der Gesetzeswortlaut und die Begründung zu § 305a Nr. 1 BGB-E befinden. Es erscheint unklar, wie die Regelung zu interpretieren ist. Der Bundesrat bittet darüber hinaus zu prüfen, ob für § 305a Nr. 1 BGB-E überhaupt eine Notwendigkeit besteht.

Begründung:

Nach der vorgeschlagenen Regelung des § 305a Nr. 1 BGB-E gelten AGB auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 305 Abs. 2 BGB-E als einbezogen. Damit ist eine vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich, eine gegenteilige Vereinbarung wirkungslos. Nach der Begründung soll aber das Konsensualprinzip nicht angetastet werden, also eine Verabredung der Geltung erforderlich bleiben (S. 345 f.). Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 23 Abs. 3 AGBG. Der Verzicht auf das Konsensualprinzip in Abweichung vom bisherigen Recht und entgegen der Begründung des Entwurfes bedürfte näherer Rechtfertigung. Auch in den Fällen der Nummer 1 sollte den Vertragspartnern die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben werden.