Stellungnahme des Bundesrats zu § 309

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 sind im Einleitungssatz die Wörter "und § 478 Abs. 5 und der §§" durch ein Komma zu ersetzen.

Begründung:

Die Regelung des § 478 Abs. 5 BGB-E hat nur für Unternehmer Bedeutung, denen gegenüber gemäß § 310 BGB-E die Vorschrift des § 309 BGB-E keine Anwendung findet. Die Bezugnahme auf § 478 Abs. 5 BGB- E ist deshalb sinnlos.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 309 Nr. 4

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 Nr. 4 sind nach dem Wort "Leistung" die Wörter "oder Nacherfüllung" einzufügen.

Begründung:

Die Ergänzung ist erforderlich im Hinblick auf die jetzige Fassung von § 281 Abs. 1 Satz 1 und § 323 Abs. 1 BGB-E, wo jeweils der Fall der Nacherfüllung (zutreffend) gesondert aufgeführt wird.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 309 Nr. 7 Buchstabe a

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob neben der Haftung für einen Körperschaden auch die Gesundheitsverletzung sowie die Tötung genannt werden müssen, sowie ob der Tatbestand entsprechend der im Bürgerlichen Gesetzbuch geltenden Systematik für die Zurechung des Verschuldens Dritter zu formulieren ist.

Begründung:

Mit der Vorschrift des § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB-E soll der Katalog verbotener Klauseln des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG vollständig umgesetzt werden. Dort ist allerdings neben der Körperverletzung auch der "Verlust des Lebens" genannt. Da der Entwurf auch an anderen Stellen, entsprechend der Systematik des BGB, neben der Körperverletzung auch das Rechtsgut Leben selbständig nennt (vgl. § 199 Abs. 2 Satz 2 BGB-E), gibt es keinen Grund, sich im Rahmen von § 309 BGB- E auf den Tatbestand der Körperverletzung zu beschränken. Ist der Tatbestand um die Verletzung des Lebens zu erweitern, erscheint es aber auch zwingend, die Gesundheitsverletzung mit in die Regelung einzubeziehen, um Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den einzelnen Tatbeständen zu vermeiden.

Die im Entwurf verwandte Formulierung, dass die Haftung "auf einer Pflichtverletzung beruht, die der Verwender, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat", steht im elementaren Widerspruch zur Begründung der Haftung im Schuldverhältnis nach den §§ 280 und 276 BGB-E und dem Verständnis der Haftungszurechung nach § 278 BGB. Nach § 280 BGB-E muss der Schuldner die Pflichtverletzung nach § 276 BGB- E zu vertreten haben. Die in § 278 BGB genannten Personen (gesetzlicher Vertreter, Erfüllungsgehilfe) sind nicht Partei des Schuldverhältnisses; sie treffen daher weder Pflichten aus diesem noch kann gegen sie eine (Schadensersatz-) Haftung aus diesem Schuldverhältnis begründet werden. Vielmehr muss sich der Schuldner (nur) deren schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dies verkennt der Entwurf, indem er gegenüber dem Erfüllungsgehilfen und dem gesetzlichen Vertreter nicht auf die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung des Erfolges, sondern auf das "Vertreten müssen" abstellt. Zutreffend ist die Formulierung in § 309 Nr. 7 Buchstabe b BGB-E die insoweit auch die Regelung des § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz übernimmt.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 309 Nr. 7

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 AGB-Gesetz übernommene Ausnahmeregelung mit Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs zu Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln vereinbar ist.

Begründung:

Die Begründung des Gesetzentwurfes geht davon aus, dass Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs zu Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie trotz der weichen Formulierung des § 3 Abs. 3 der Richtlinie verbindlich ist. Sie stützt dies auf eine Entscheidung des EuGH, der dieses Problem nicht ausdrücklich anspricht, jedoch entsprechend dieser Auffassung urteilt. Dann stellt sich allerdings die Frage, wie die vorgesehene Ausnahme mit der Richtlinie vereinbar ist. Die Richtlinie sieht derartige Ausnahmen nicht vor.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 309 Nr. 8 Buchstabe a

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 Nr. 8 Buchstabe a sind die Wörter ", soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;" durch die Wörter "unter den dort genannten Voraussetzungen;" zu ersetzen.

Begründung:

Verkürzung des Gesetzestextes durch Vermeidung unnötiger Wiederholungen.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 309 Nr. 8

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Formulierung des § 309 Nr. 8 BGB-E angemessen eingeschränkt werden kann.

Begründung:

§ 11 Nr. 8 AGB-Gesetz war bisher allein bezogen auf die Fälle von Unmöglichkeit und Verzug. § 11 Nr. 9 AGB-Gesetz war bezogen auf Teilunmöglichkeit und Teilverzug. Die Neugestaltung des Leistungsstörungsrechts macht zwar eine Umformulierung dieser Bestimmungen nötig. Die jetzt vorgesehene Fassung schränkt die Möglichkeit vertraglicher Haftungseinschränkungen jedoch sehr viel weitgehender ein als bisher und erfasst auch alle Fälle der Schlechtleistung.

Dies ist in besonderem Maße bedenklich bei Geschäften zwischen Verbrauchern, bei denen gebrauchte Gegenstände unter Verwendung allgemein gebräuchlicher Formulare veräußert werden, wie z.B. beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge. Weder in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie noch in der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln ist vorgesehen, dass der bisher übliche Gewährleistungsausschluss in solchen Fällen nicht mehr zulässig sein soll. Es besteht auch keine Veranlassung, an dieser Rechtslage etwas zu ändern.

Die jetzt vorgesehene Regelung des § 309 Nr. 8 BGB-E soll offenkundig auch die Fälle erfassen, in denen etwa in § 437 BGB-E auf §§ 323, 326 Abs. 1 Satz 3, §§ 280, 281, 283, 311a BGB-E verwiesen wird. § 309 Nr. 8 BGB-E muss deshalb entsprechend eingeschränkt werden. Gegebenenfalls muss für Geschäfte zwischen Verbrauchern eine Sonderregelung getroffen werden.