Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Folgen eines vorübergehenden Leistungshindernisses in § 311a BGB-E ausreichend geregelt werden können.
Begründung:
Auf die Ausführungen zu § 283 BGB-E wird Bezug genommen. Da § 311a Abs. 2 BGB-E eine eigene Anspruchsgrundlage darstellt, muss hier die Problematik gesondert, aber entsprechend der Lösung in § 283 BGB-E geregelt werden.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 311a Abs. 2 Satz 1
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in § 311a Abs. 2 BGB-E vorgesehene eigenständige Schadensersatzanspruch bei anfänglicher Unmöglichkeit allen zu erfassenden Fällen gerecht wird oder ob der Sekundäranspruch bei anfänglicher Unmöglichkeit nicht doch besser im Rahmen der allgemeinen Haftungsnormen der §§ 280 und 283 BGB-E erfasst sein sollte.
Begründung:
Ein Fall der in § 311a BGB-E erfassten anfänglichen Unmöglichkeit liegt auch vor, wenn das verkaufte Recht nicht existiert. In diesem Fall sehen die §§ 437 und 440 BGB eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Verkäufers vor (vgl. Palandt/Putzo, BGB-Komm., 60. Aufl., § 437, Rdnr. 6). Nach der Regelung des § 311a BGB-E hängt die Haftung des Verkäufers in einem solchen Fall künftig davon ab, ob er das Nichtbestehen des Rechts oder (im Fall des Forderungs verkaufs) Einwendungen und Einreden des Schuldners gegenüber der abgetretenen Forderung kannte oder kennen musste. Ob auch in diesem Fall der Übergang vom Garantieprinzip zum Verschuldensprinzip überzeugt und sachlich gerechtfertigt ist, lässt die Begründung offen, da sie sich mit dem Rechtskauf im Rahmen des § 311a BGB-E nicht beschäftigt (S. 380 f.).
An anderer Stelle führt die Entwurfsbegründung wiederum aus, dass der Verkäufer eines Rechts stillschweigend Garantien für den Bestand des Rechts übernehmen könne (Entwurfsbegründung, S. 569). Die im Entwurf vorausgesetzte Möglichkeit, für den Bestand des Rechts eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Verkäufers anzunehmen, lässt sich aber nur sehr schwer mit der in § 311a BGB-E gewählten Haftungsregelung vereinbaren. Diese will erklärtermaßen bei dieser Leistungsstörung nicht auf die Leistungspflicht abstellen, sondern letztlich einen Irrtumsfall erfassen (S. 381). Es kommt hiernach nur darauf an, ob der Schuldner seine Unkenntnis zu vertreten hat, nicht dagegen, ob er durch Übernahme einer Garantie sein fehlendes Leistungsvermögen vertreten muss. Eine jedenfalls elegantere Lösung, beim Rechtskauf im Fall der anfänglichen Unmöglichkeit zu einer verschuldensunabhängigen Haftung zu gelangen, läge darin, die Haftung des Verkäufers aus den allgemeinen Haftungsbestimmungen der §§ 280 und 283 BGB-E zu begründen. Die Nichterfüllung führt zu einer Pflichtverletzung nach den §§ 280 und 283 BGB-E. Diese hat der Verkäufer verschuldensunabhängig zu vertreten, wenn sich dies aus der Natur der Schuld entnehmen lässt (§ 276 Abs. 1 BGB-E).