In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312a ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
"(2) Unterfällt ein Haustürgeschäft den Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag oder den Teilzeitwohnrechtevertrag, so findet statt des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 312 nur das für solche Verträge geltende Widerrufsrecht Anwendung."
Begründung:
Die Ausnahmeregelung soll nur in den Fällen gelten, in denen die Vorschriften der Sonderregelungen über ein Widerrufsrecht eine abschließende Re gelung treffen.
Der Entwurf weicht entgegen seiner Begründung hinsichtlich des Verhältnisses zum Verbraucherkredit (jetzt: Verbraucherdarlehen) von § 5 Abs. 2 und 3 des Haustürwiderrufsgesetzes ab, weil bisher vorgesehen ist, dass bei einem Geschäft nach dem Verbraucherkreditgesetz die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, während nun nur noch die Vorschriften über den Widerruf vorrangig sein sollen. Da die Vorschriften über Haustürgeschäfte sich auf die Einräumung eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes beschränken, dürfte insoweit letztlich kein Unterschied bestehen.
Unklar ist jedoch, was in den Fällen des § 491 Abs. 2 und 3 BGB-E gelten soll. Während in den Fällen des Absatzes 2 die Vorschriften über das Haustürgeschäft wie bisher (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl., § 5 Haustürwiderrufsgesetz, Rdnr. 5) anwendbar bleiben müssen, ist die Anwendbarkeit in den Fällen des Absatzes 3 (vorher § 3 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes) zweifelhaft. Ein entsprechendes Vorabentscheidungsverfa hren liegt derzeit dem EuGH vor (vgl. BGH, NJW 2000, 521). In das Gesetz ist nach einer Entscheidung des EuGH gegebenenfalls noch eine entsprechende Klarstellung aufzunehmen.
Es genügt jedenfalls nicht, wie im Entwurf vorgesehen, allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbraucherdarlehens abzustellen, weil damit nicht einmal etwas dazu ausgesagt wird, was in den Fällen des § 491 Abs. 2 BGB-E gelten soll.
Im Übrigen muss bei der Formulierung auch das Rückgaberecht nach § 312 Abs. 1 Satz 2 BGB-E berücksichtigt werden.