In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist jeweils das Wort "gewerblichen" durch das Wort "geschäftlichen" zu ersetzen.
Begründung:
In der Begründung zum Gesetzentwurf wird angegeben, durch das Abstellen auf einen "gewerblichen" Zweck werde das Gewollte besser wiedergegeben. Gegen diese Änderung der Formulierung des § 2 FernAbsG bestehen jedoch Bedenken. Zunächst sollten schon aus grundsätzlichen Erwägungen der Rechtskontinuität inhaltliche Änderungen des Fernabsatzgesetzes, das erst am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist, vermieden werden, soweit sie nicht unbedingt notwendig sind.
Die vorgesehene Änderung ist aber auch sachlich falsch und führt dazu, dass die Fernabsatzrichtlinie unzureichend umgesetzt wird. Der Anwendungsbereich der Fernabsatzrichtlinie erfasst alle Verträge zwischen Verbrauchern und Lieferern (Artikel 1). Unter Lieferer ist jede natürliche und juristische Person zu verstehen, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (Artikel 2 Nr. 3). Unter einem kommerziellen Zweck im
Sinne des § 4 Abs. 2 der Richtlinie kann daher keineswegs nur ein gewerblicher Zweck verstanden werden, weil hierdurch die beruflichen Tätigkeiten, die nicht gewerblicher Natur sind, nicht erfasst würden, obwohl sie der Richtlinie unterfallen. Dies betrifft z.B. selbständige Tätigkeiten. Aus diesem Grund war die Bezeichnung "geschäftlicher" Zweck in § 2 Abs. 1 FernAbsG zutreffend und muss beibehalten werden.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 312c Abs. 2
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312c ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:
"(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen."
Begründung:
Die vorgeschlagene Formulierung dient der besseren Verständlichkeit des Gesetzestextes. Die von der Bundesregierung als § 312c Abs. 2 BGB-E vorgeschlagene Vorschrift ist schwer verständlich, weil sie dreifach auf § 1 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht verweist, ohne dass dies hinreichend deutlich wird. Eine derartige Regelungstechnik ist abzulehnen.
Hinsichtlich der Wörter "Soweit nichts anderes bestimmt ist" wird auf § 1 Abs. 2 der Verordnung Bezug genommen, ohne dass dies erkennbar wird. Mit den Wörtern "die Informationen nach Absatz 1 Nr. 1" wird auf § 1 Abs. 1 der Verordnung Bezug genommen, was nur über Absatz 1 erschlossen werden kann.
Mit den Wörtern "und die in der in Absatz 1 genannten Rechtsverordnung aufgeführten weiteren Informationen" wird auf § 1 Abs. 3 der Verordnung Bezug genommen, was vor allem deshalb schwer verständlich ist, weil der Begriff der "weiteren Informationen" im Hinblick auf die vorangehende Verweisung jedenfalls zunächst verwirrend ist.
Im Übrigen enthält Absatz 2 weitgehend Wiederholungen der in Bezug genommenen Verordnungsregelungen.
Wenn die Regelungen der Verordnung auf der Grundlage ausreichender Ermächtigung wirksam getroffen werden können, besteht für eine solche Regelungstechnik keine Notwendigkeit. Es genügt eine einfache Verweisung auf die Verordnung, die allerdings mit klarstellenden und wiederholenden Regelungen zur Form ergänzt werden kann.