Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in geeigneter Form klarzustellen, dass neben der Erfüllung der sich aus § 312c Abs. 1 und 2 BGB-E i.V.m. der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Informationspflichten über bestimmte Einzelheiten des Vertrages eine gesonderte Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB-E für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 312d Abs. 2 BGB-E entbehrlich ist.
Begründung:
Die auf Grund des Artikels 240 EGBGB zu erlassende Verordnung sieht vor, dass der Unternehmer über ein bestehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht informieren muss (Artikel 4 Nr. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichen Recht). Nach geltendem Recht ist unklar, ob diese Informationspflicht (bisher § 2 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 FernAbsG) die sich aus den allgemeinen Bestimmungen ergebende Informationspflicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht (§ 355 Abs. 2 BGB-E; bisher § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB) ersetzt oder neben sie tritt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl., § 3 FernAbsG, Rdnr. 4). Da es sich bei einer doppelten Information um einen überflüssigen Formalismus handelt, sollte im Interesse der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass über das Widerrufs- und Rückgaberecht nur einmal zu belehren ist.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 312 d Abs. 3
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verweisung in § 312d Abs. 3 BGB-E auf § 355 Abs. 3 BGB-E dadurch erweitert werden kann, dass auch auf § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB-E verwiesen wird.
Begründung:
§ 312d Abs. 1 BGB-E räumt den Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB-E ein. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB- E muss der Widerruf innerhalb von zwei Wochen ab Zur-Verfügung-Stellung der Belehrung erklärt werden. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss (§ 355 Abs. 3). Nach § 312d Abs. 3 BGB-E soll das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung abweichend von § 355 Abs. 3 BGB-E erlöschen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst.
Der Verweis auf § 355 Abs. 3 BGB-E suggeriert, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 312d Abs. 3 BGB-E lediglich die Sechs-Monats-Frist des § 355 Abs. 3 BGB-E erlöschen soll, nicht aber auch die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB-E. Dies ist jedoch nicht zutreffend.
Wenn bei einer Dienstleistung der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB-E mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers beginnt, muss das Widerrufsrecht erlöschen und kann nicht bis zum Verstreichen von zwei Wochen weiterlaufen. In dieser Weise ist auch § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 FernAbsG ausgestaltet, dessen Buchstabe b sich allgemein auf das Widerrufsrecht bezieht und nicht auf die derzeit vorgesehene späteste Frist von vier Monaten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl. 2001, § 3 FernAbsG, Rdnr. 6).
Stellungnahme des Bundesrats zu § 312 d
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312d Abs. 3 ist das Wort "ausdrücklicher" zu streichen.
Begründung:
Für die Verschärfung der Vorschrift gegenüber § 3 FernAbsG besteht keine Veranlassung. Auch die Fernabsatzrichtlinie fordert keine ausdrückliche Zustimmung. Dieses Erfordernis stellt einen unnötigen Formalismus auf, mit dem die Vertragsparteien überfordert wären und womit dem Unternehmer ein erhebliches zusätzliches Risiko aufgebürdet würde. Eine konkludente Zustimmung muss wie bisher ausreichend sein.
Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Zustimmungserfordernis des Verbrauchers für den Beginn der Dienstleistung nunmehr durch das Merkmal der Ausdrücklichkeit verstärkt werden soll. Es handelt sich insoweit um die Einfügung eines unnötigen formalistischen Kriteriums.