Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Zeitpunkt zu überprüfen, zu dem dem Kunden die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zur Verfügung gestellt werden müssen, dass er sie speichern und reproduzieren kann.
Begründung:
Der in § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB-E bestimmte Zeitpunkt, nach dem die Informationen über die Vertragsbedingungen und AGB alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung erfüllt sein müssen, ist zu spät.
Die Vorschrift des § 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB-E dient der Umsetzung des Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Die Richtlinie sieht zwar keinen ausdrücklichen Zeitpunkt vor, zu dem diese Informationspflicht erfüllt sein muss. Doch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass diese Informationen - zumindest im Regelfall - beim Vertragsschluss zur Verfügung stehen sollen. Dies entspricht auch dem Schutzzweck der Bestimmung.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist beim elektronischen Geschäftsverkehr technisch regelmäßig schon beim Vertragsschluss möglich und dem Unternehmer zumutbar. Insoweit unterscheidet sich der äußere Ablauf und der Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr von den Fällen des § 312c Abs. 2 BGB-E bei Fernabsatzgeschäften, auf den die Entwurfsbegründung entscheidend abstellt. Wird der Vertrag beispielsweise telefonisch im Fernabsatz abgeschlossen, können die vom Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellenden Informationen naturgemäß erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Dagegen können beim elektronischen Geschäftsverkehr die geforderten Informationen technisch ohne Weiteres schon bei Vertragsschluss dem Kunden so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie in wiedergabefähiger Form speichern kann.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 312e Abs. 1 Satz 2
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 § 312e Abs. 1 der Satz 2 gestrichen werden sollte.
Begründung:
Diese Vorschrift soll im Wesentlichen in wörtlicher Übernahme Artikel 11 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der E-Commerce-Richtlinie umsetzen (so Entwurfsbegründung, S. 397). Die Richtlinie spricht jedoch lediglich vom "Eingang" der genannten Erklärungen, nicht von deren "Zugang". Der Begriff des Eingangs wird auch in der Richtlinie nicht näher definiert. Andererseits enthält die Richtlinie keine Einschränkung dahin, dass der Eingang erst erfolgt, wenn die Erklärung "unter gewöhnlichen Umständen" abgerufen werden kann.
Als Regelung des Zugangs könnte die Vorschrift des § 312e Abs. 1 Satz 2 BGB-E überflüssig sein, jedenfalls aber systematisch an falscher Stelle platziert sein. Als nähere Bestimmung über den Zugang elektronischer Willenserklärungen könnt e sie, entsprechend verallgemeinert, als neuer Absatz 4 des § 130 BGB in das BGB eingestellt werden. Dies erscheint jedoch wegen der ohnehin schon geltenden und anerkannten Definition des Zugangs nach § 130 Abs. 1 BGB verzichtbar (vgl. Entwurfsbegründung, S. 397).
Fraglich ist, ob eine Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung geboten ist.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 312e Abs. 2 Nr. 2
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 312e Abs. 2 Nr. 2 BGB-E statt der Bezeichnung "Unternehmer" der Wortlaut der Richtlinie übernommen werden kann.
Begründung:
Nach § 312e Abs. 2 Nr. 2 BGB-E sollen die Pflichten für einen Unternehmer bei Abschluss eines Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr dann nicht gelten, wenn "zwischen Unternehmern etwas anderes vereinbart wird." Diese Vorschrift soll die Einschränkungen von Artikel 10 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 11 Abs. 1 und 2 der E-Commerce-Richtlinie übernehmen, wonach abweichende Vereinbarungen "zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind" zulässig sind. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde von der Bundesregierung eine positive Formulierung gewählt, die an die Unternehmereigenschaft des § 14 BGB anknüpft.
Eine derartige Vorgehensweise ist nur dann unbedenklich, wenn der Unternehmerbegriff (§ 14 BGB) vollumfänglich den Gegenbegriff zum Verbraucher (§ 13 BGB) darstellt, also keine Personen oder Personenvereinigungen ersichtlich sind, die weder als Verbraucher noch als Unternehmer eingestuft werden können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum Beispiel lassen sich Idealvereine, gemeinnützige Stiftungen und öffentliche Einrichtungen, deren Leistungsbeziehungen ausschließlich öffentlich rechtlich ausgestaltet sind, diesen Begriffen nicht zuordnen.
Damit ist die in der Richtlinie gewählte Formulierung - "Parteien, die nicht Verbraucher sind" - weiter als die im Gesetzentwurf vorgesehene Bezeichnung "Unternehmer". Um Diskrepanzen und eine nicht vollständige Umsetzung zu vermeiden, sollte deshalb der Wortlaut der Richtlinie übernommen werden.