Stellungnahme des Bundesrats zu § 314

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen und ggf. in geeigneter Weise klarzustellen, ob die in § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB-E erfolgte Bezugnahme auf eine Pflichtverletzung aus dem Vertrag sich auch auf die Verletzung einer "sonstigen Pflicht" i.S.v. § 282 BGB-E beziehen soll.

Begründung:

Weder dem Gesetzestext noch der Entwurfsbegründung (S. 412) kann eine eindeutige Aussage dazu entnommen werden, ob im Rahmen der Kündigungsvorschrift des § 314 BGB-E auch die Verletzung einer "sonstigen Pflicht" i.S.v. § 282 BGB-E relevant werden kann. Soweit ausgeführt wird, dass auch Schutzpflichtverletzungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach vorheriger Fristsetzung in Betracht kommen können, stellt sich die Frage, ob diese auch nicht auf das Leistungsinteresse bezogen sein können (vgl. für den Rücktritt: § 324 BGB-E). Da auch bei Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. längerfristigen Sukzessivlieferungsverträgen, die Verletzung derartiger Neben- oder Schutzpflichten mit der Folge der Veranlassung zur Kündigung (vgl. Begründung, S. 322 unten) denkbar ist, erscheint eine entsprechende Überarbeitung der Vorschrift bzw. zumindest Klarstellung in der Begründung erforderlich.