Stellungnahme des Bundesrats zu § 346 Abs. 1

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 19 § 346 Abs. 1 sind die Wörter "unter Einschluss der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung" zu streichen.

Begründung:

Die zur Streichung vorgeschlagenen Wörter sind nicht erforderlich, können aber unbegründete Zweifel wecken.

Der Entwurf will an der gegenwärtigen Rechtslage hinsichtlich der Herausgabe von Nutzungen nichts ändern (Einzelbegründung zu § 346 Abs. 1 BGB- E, zweiter Absatz): Für die Ermittlung des Wertes von Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ("Wertverzehr") an (BGHZ 115, 47 <54 f.>; BGH NJW 1996, 250 <252>; Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., § 347 Rdnr. 9). Dies findet sich bislang nicht im geltenden Gesetzestext und braucht auch zukünftig nicht im Einzelnen im Gesetzestext enthalten zu sein. Durch die im Entwurf vorgesehene Formulierung würde die bisher unstreitige Rechtslage nicht verdeutlicht. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass der Begriff "Abnutzung" nicht im Sinne von Wertverzehr verstanden wird, sondern im Sinne von äußerlich feststellbaren Gebrauchsschäden. Schließlich sollte auf den Zusatz verzichtet werden, weil eine Abnutzung nicht herausgegeben werden kann.

Es empfiehlt sich deshalb, zur Formulierung der Schuldrechtskommission (§ 346 Abs. 1 BGB-KE) zurückzukehren.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 19 § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist das Wort "Verschlechterung" durch das Wort "Wertminderung" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Auch in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E wird unter Bezugnahme auf § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB-E von "Wertminderung" gesprochen. Alternativ müsste der Sprachgebrauch in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB-E angepasst werden.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 346 Abs. 2 Satz 2

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 19 § 346 Abs. 2 ist Satz 2 wie folgt zu fassen: "Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen."

Begründung:

Die in § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB-E aufgestellte Regel, dass an die Stelle des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB-E zu leistenden Wertersatzes die Gegenleistung tritt, ist sinnvoll, wenn von vorneherein feststeht, dass die erbrachte Leistung ihrer Natur nach nicht zurückgewährt werden kann. Dies trifft beispielsweise für Dienstleistungen oder die Überlassung der Benutzung einer Sache zu. Diese Regelung findet sich bisher in § 346 Satz 2 BGB und sollte in dieser Form beibehalten werden.

Die vom Entwurf in § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB-E enthaltene Verallgemeinerung dieser Regel ist dagegen in dieser Form nicht durchführbar. Sie versagt, wenn der Vertrag wegen eines Mangels rückabgewickelt werden muss (§ 437 Nr. 2, § 323 BGB-E). In diesem Fall ist gerade das gestörte Äquivalenzverhältnis zwischen der mangelhaften Leistung und der an einer mangelfreien Leistung ausgerichteten Gegenleistung der Anlass, den Vertrag rückgängig zu machen.

Nach dem Wortlaut des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB-E würde die Gegenleistung auch dann an die Stelle des Wertersatzes treten, wenn dieser nur wegen der Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes geschuldet wird (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB-E). Dies kann aber nicht richtig sein.

Die Gegenleistung kann vielmehr nur als Ausgangspunkt der Berechnung des Wertersatzes dienen, wobei eine mangelfreie Leistung vorausgesetzt wird.