In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 § 355 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter "in diesem oder einem anderen" durch das Wort "durch" zu ersetzen.
Begründung:
Vermeidung einer unnötigen Aufblähung des bisherigen Gesetzestextes, die auch nicht in der Gesetzesbegründung erläutert wird.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 355 Abs. 3 Satz 1
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Erlöschensfrist des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB-E im Fernabsatzgesetz von sechs auf vier Monate gesenkt werden kann.
Begründung:
Für die Parteien schuldrechtlicher Verträge ist es von erheblicher Bedeutung, möglichst bald Gewissheit über die Wirksamkeit abgeschlossener Verträge zu erhalten. Schwebezustände beeinträchtigen die Rechtssicherheit und erschweren die Kalkulation der Geschä ftspartner. Das Widerrufsrecht, das eine gesetzliche Ausnahme vom Gebot der Verbindlichkeit von Vertragsabschlüssen begründet, sollte daher keinen zu langen Schwebezustand hervorrufen. Die Umsetzung der europäischen Richtlinien erfordert, will man eine einheitliche Regelung treffen, einen Widerrufszeitraum von vier Monaten.
Es ist nicht sachgerecht, diesen Zeitraum bei der nationalen Umsetzung pauschal um zwei Monate zu verlängern.