Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 356 BGB-E Absatz 2 wie folgt gefasst werden sollte:
"(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, durch Rücksendung der Sache ausgeübt werden oder, wenn die Sache nicht als Paket im Inland versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung."
Begründung:
Der Gesetzentwurf übernimmt in § 356 Abs. 2 BGB-E entgegen seiner Begründung die Vorschrift des § 361b Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BGB nicht vollständig. Es fehlen Regelungen zum Lauf der Frist (insbesondere: kein Beginn vor Erhalt der Sache), auf die nicht verzichtet werden kann. Aus § 356 BGB-E ergibt sich nicht, welche Frist anwendbar sein soll.
Unnötig ist dagegen die vorgesehene Ergänzung des Falles, dass die Sache nicht versandt werden kann. Dies ist ein Unterfall der fehlenden Versendungsmöglichkeit durch Paket und ist auch bisher nicht gesondert erwähnt. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB-E sollte insgesamt für entsprechend anwendbar erklärt werden, damit auch für den Fall der Rücksendung geregelt ist, dass eine Begründung nicht abgegeben zu werden braucht (bisher § 361b Abs. 2 Satz 4 BGB).
An die Stelle der Übersendung sollte auch dann die Möglichkeit eines Rücknahmeverlangens treten, wenn der Verbraucher die Sache - was er bisweilen erst nach Vertragsschluss erfährt - ins Ausland versenden müsste, was in der Regel einen erheblich größeren Aufwand erfordert.