In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 § 358 Abs. 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "§§ 355, 356" durch die Bezeichnung "§ 355" zu ersetzen.
Begründung:
Bei einem Verbraucherdarlehen kann das Widerrufsrecht nicht durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB-E ersetzt werden.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 358 Abs. 2 Satz 2
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB-E eine angemessene Regelung ist.
Begründung:
Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB-E verallgemeinert die bisher nur im Verhältnis zu Fernabsatzverträgen geltende Regelung in § 8 Abs. 2 VerbrKrG, ohne dass in der Begründung die Auswirkungen dieser Verallgemeinerung auf die ihrerseits generalisierte Regelung über verbundene Verträge dargestellt werden.
Stellungnahme des Bundesrats zu § 358 Abs. 4 Satz 3
In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 26 § 358 Abs. 4 Satz 3 sind die Wörter "Im Fall des Absatzes 2 tritt der Darlehensgeber" durch die Wörter "Der Darlehensgeber tritt" zu ersetzen.
Begründung:
§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB-E nimmt lediglich die Rege lung in § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auf, übersieht aber die entsprechenden Regelungen in § 4 Abs. 2 Satz 3 FernAbsG und § 6 Abs. 2 Satz 3 TzWrG. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Regelung nicht auf den Fall des Absatzes 2 begrenzt werden kann. Auch im Falle des Absatzes 1 muss eine bilaterale Rückabwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber gewährleistet und es dem Verbraucher erspart werden, den Darlehensbetrag dem Darlehensgeber zunächst zu erstatten und sich seinerseits an den Verkäufer wegen der Rückzahlung des Kaufpreises halten zu müssen.