Stellungnahme des Bundesrats zu § 434 Abs. 1 Satz 3

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 434 Abs. 1 Satz 3 ist der Klammerzusatz "(§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes)" zu streichen.

Begründung:

Die Definition in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist enger als die Definition in § 4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG und Artikel 3 der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG, weil anders als dort der Hersteller von Grundstoffen und Teilprodukten nicht miterfasst wird.

Die Definition des Begriffes "Hersteller" kann der Rechtsprechung anha nd der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie überlassen werden. Andernfalls müsste eine zutreffende Definition in § 434 BGB aufgenommen werden. Eine Erweiterung des Herstellerbegriffes über die Richtlinie hinaus ist nicht angemessen. Im Übrigen sollte nicht im BGB wegen der Definition von Begriffen auf Nebengesetze verwiesen werden. Dies ist mit dem gerade durch den vorgelegten Gesetzentwurf herausgehobenen kodifikatorischen Charakter dieses Gesetzes nicht vereinbar.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 434 Abs. 1 Satz 3

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 434 Abs. 1 Satz 3 sind nach den Wörtern "kennen musste" die Wörter ", dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war" einzufügen.

Begründung:

§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB-E beinhaltet - in Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe d der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - insofern eine Ausdehnung des Fehlerbegriffs, als danach ein Sachmangel auch dann vorliegen soll, wenn die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann.

Die Bezugnahme auf Werbeaussagen und andere öffentliche Äußerungen hat vor allem Bedeutung bei Erklärungen des Herstellers und erweitert das Haftungsrisiko des Verkäufers beträchtlich, ohne dass dieser an solchen Werbeaussagen beteiligt gewesen sein muss. Im Interesse einer ausgewogeneren Regelung sollte deshalb auch von der in Artikel 2 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, dass die Haftung des Verkäufers in diesen Fällen durch Berichtigung der Werbung mittels öffentlicher Äußerung wieder korrigiert werden kann und somit eine Beseitigung dieser Art von Mängeln möglich ist. Dem dient die vorgeschlagene Ergänzung.