Stellungnahme des Bundesrats zu § 437

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 ist § 437 wie folgt zu fassen:

"§ 437 Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323, 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283, 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."

Begründung:

Redaktionelle Verbesserung.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 437 Nr. 3, § 439 Abs. 2

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Kaufrecht bestehende Wertungswidersprüche zwischen den Regelungen zur Nacherfüllung und zum Rücktritt beseitigt werden sollten.

Begründung:

Gemäß § 439 Abs. 2 BGB-E hat der Verkäufer im Verhältnis zum Käufer sämtliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ist die Nacherfüllung aber unverhältnismäßig und tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, so können auch in diesem Fall erhebliche Aufwendunge n durch die Rückabwicklung des Vertrages entstehen, die er nach dem Gesetzesentwurf vom Verkäufer nicht ersetzt verlangen kann. Ist z.B. die verkaufte Sache vom Käufer bestimmungsgemäß eingebaut worden (vgl. die Fallgestaltung in BGHZ 87, 104 ff), so hatte der Verkäufer diese nach bisheriger Rechtslage im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages nach Wandelung auf seine Kosten wieder auszubauen, § 467 Satz 2 BGB. Nach dem Gesetzesentwurf gilt dies zukünftig nur, wenn dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zusteht, d.h. nur dann, wenn der Verkäufer den Sachmangel zu vertreten hat, § 437 Nr. 3, §§ 280, 284 BGB-E. In der Konsequenz werden die Fälle der Nacherfüllung einerseits und des Rücktritts andererseits im Hinblick auf die durch die Rückabwicklung entstehenden Aufwendungen unterschiedlich behandelt. Im ersten Fall hat sie der Verkäufer zu tragen; im zweiten Fall verbleiben sie beim Käufer.