Stellungnahme des Bundesrats zu § 437 Nr. 3, § 439 Abs. 2

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Kaufrecht bestehende Wertungswidersprüche zwischen den Regelungen zur Nacherfüllung und zum Rücktritt beseitigt werden sollten.

Begründung:

Gemäß § 439 Abs. 2 BGB-E hat der Verkäufer im Verhältnis zum Käufer sämtliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ist die Nacherfüllung aber unverhältnismäßig und tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, so können auch in diesem Fall erhebliche Aufwendunge n durch die Rückabwicklung des Vertrages entstehen, die er nach dem Gesetzesentwurf vom Verkäufer nicht ersetzt verlangen kann. Ist z.B. die verkaufte Sache vom Käufer bestimmungsgemäß eingebaut worden (vgl. die Fallgestaltung in BGHZ 87, 104 ff), so hatte der Verkäufer diese nach bisheriger Rechtslage im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages nach Wandelung auf seine Kosten wieder auszubauen, § 467 Satz 2 BGB. Nach dem Gesetzesentwurf gilt dies zukünftig nur, wenn dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zusteht, d.h. nur dann, wenn der Verkäufer den Sachmangel zu vertreten hat, § 437 Nr. 3, §§ 280, 284 BGB-E. In der Konsequenz werden die Fälle der Nacherfüllung einerseits und des Rücktritts andererseits im Hinblick auf die durch die Rückabwicklung entstehenden Aufwendungen unterschiedlich behandelt. Im ersten Fall hat sie der Verkäufer zu tragen; im zweiten Fall verbleiben sie beim Käufer.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 439 Abs. 3 Satz 1

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 439 Abs. 3 Satz 1 ist das Wort "auch" durch die Wörter "unbeschadet des § 275 Abs. 2" zu ersetzen.

Begründung:

Das Wort "auch" in § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB-E ist irreführend und sollte durch die Formulierung "unbeschadet des § 275 Abs. 2" ersetzt werden.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 439 Abs. 3 Satz 1, 2

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Aussage in der Begründung (Einzelbegründung zu § 439 Abs. 3 Satz 1, erster Absatz) sachgerecht ist, die mit der Nacherfüllung in der Form der Nachbesserung verbundenen Aufwendungen könnten insbesondere Händler ohne Reparaturwerkstatt unangemessen belasten.

Begründung:

Der Bundesrat versteht die Regelung in § 439 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB-E unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG so, dass der Verkäufer die gewählte Form der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern kann, wenn die Kosten unter Berücksichtigung der Kriterien in Satz 2 für ihn unzumutbar wären. Für die in der Begründung erwähnte Fallkonstellation, dass ein Händler keine Reparaturwerkstatt hat, kann das im Einzelfall bedeuten, dass eine Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Das muss aber nicht stets so sein. Für einen Gebrauchtwagenhändler, der keine eigene Reparaturwerkstatt hat, kann eine Nachbesserung durchaus zumutbar sein, zumal die Kosten für eine Nachbesserung in der Werkstatt eines Fremdunternehmers betriebswirtschaftlich nicht höher sein müssen als die Nachbesserung in einer eigenen Werkstatt.