Stellungnahme des Bundesrats zu § 440 Satz 2

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 440 Satz 2 sind die Wörter "dem Verhalten des Verkäufers" durch die Wörter "den sonstigen Umständen" zu ersetzen.

Begründung:

Für die Frage, ob eine Nachbesserung nach dem zweiten Fehlversuch als fehlgeschlagen anzusehen ist, kann es nicht lediglich auf die Art der Sache oder des Mangels oder auf das Verhalten des Verkäufers ankommen, sondern auch auf dasjenige des Käufers, der z.B. zu erkennen geben kann, dass er mit weiteren Nachbesserungen einverstanden ist, aber auch auf sonstige Umstände, etwa das Wetter, wenn dieses für die Nachbesserung von Bedeutung ist.

Die Formulierung muss deshalb offener gestaltet werden.