Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 457 Abs. 2 Satz 1 und § 460 BGB-E an § 275 BGB-E angepasst werden müssen.
Begründung:
In § 457 Abs. 2 Satz 1 BGB-E wird die Regelung des § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB, in § 460 BGB-E wird die Regelung des § 501 BGB übernommen. Es wird jeweils der Fall der Unmöglichkeit behandelt, nicht der Fall des § 275 Abs. 2 BGB-E. Insoweit erscheint eine Anpassung erforderlich.