Stellungnahme des Bundesrats zu § 474

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Definition des Verbrauchsgüterkaufs in § 474 BGB-E wie folgt zu ergänzen ist:

a) Die Definition des Verbrauchsgüterkaufs sollte eine Ausnahmeregelung für Wasser und Gas in nicht abgefüllter Form enthalten.

b) Ein von einem Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung vorgenommener Verkauf aus der Insolvenzmasse sollte aus der Definition des Verbrauchsgüterkaufs ausgenommen werden.

c) Von der in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für den Verkauf gebrauchter Sachen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Versteigerung sollte Gebrauch gemacht werden.

Begründung:

Zu a):
Es sollte überprüft werden, ob eine Ausnahmeregelung für Wasser und Gas in nicht abgefüllter Form erforderlich ist, um im Hinblick auf die AVBGasV und AVBWasserV Bezugs- und Versorgungsverträge über Wasser und Gas vom Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs auszunehmen. Es wird zu bedenken gegeben, dass Allgemeingüter wie fließendes Wasser und Luft zwar keine Sachen im Sinne von § 90 BGB darstellen, weil sie der Beherrschung durch den Menschen nicht zugänglich sind, ihre Sacheigenschaft aber bejaht wird, sofern sich diese Stoffe abgegrenzt in Rohren, Becken etc. befinden (vgl. Münchener Kommentar zum BGB - Holch, 3. Aufl. 1993, § 90, Rdnr. 6 ff).

Zu b):
Nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b erster Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sind Güter, die auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden, von der Definition des Verbrauchsguts ausgenommen. Es sollte überprüft werden, ob der Begriff "andere gerichtlichen Maßnahmen" auch die Verwertung in der Insolvenz erfasst und, sofern dies bejaht wird, ob von dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung vorgenommene Verkäufe aus der Insolvenzmasse von der Definition des Verbrauchsgüterkaufes ausgenommen werden sollten. Zu dem insoweit gleichlautenden Artikel 2c CISG wird - insoweit noch zur Verwertung nach der Konkursordnung - vertreten, dass die Maßnahmen des Konkursverwalters in der Verwertung gerichtliche Maßnahmen darstellen, die zu einer Unanwendbarkeit des CISG führen (vgl. nur Staudinger-Magnus, BGB-Komm., UN Kaufrecht, Neubearbeitung 1999 Artikel 2, Rdnr. 37; von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl. 1995, Artikel 2 Rdnr. 24). Für eine entsprechende Auslegung von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b erster Spiegelstrich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie spricht insbesondere, dass die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bemüht ist, soweit wie möglich eine Parallelität mit dem CISG zu wahren. Eine Ausnahme der im Rahmen der Verwertung erfolgenden Verkäufe aus der Insolvenzmasse aus dem Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs erscheint auch sinnvoll. Insbesondere sollte für gebrauchte Sachen die Möglichkeit des Gewährleistungsausschlusses bestehen, weil der Insolvenzverwalter die zu veräußernden Sachen nicht kennt.

Zu c):
Es sollte überprüft werden, ob von der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Gebrauch gemacht werden sollte. Dies erscheint insbesondere in den Fällen der Versteigerung von Fundsachen gemäß § 979 BGB oder der Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen gemäß § 383 BGB sinnvoll. Ohne entsprechende Ausnahmeregelung würden z.B. bei den jährlich stattfindenden Koffer- und Fundsachenversteigerungen der Verkehrsbetriebe zwingend Gewährleistungsansprüche gegen diese begründet.