Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Definition des Verbrauchsgüterkaufs in § 474 BGB-E wie folgt zu ergänzen ist:
a) Die Definition des Verbrauchsgüterkaufs sollte eine Ausnahmeregelung für Wasser und Gas in nicht abgefüllter Form enthalten.
b) Ein von einem Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung vorgenommener Verkauf aus der Insolvenzmasse sollte aus der Definition des Verbrauchsgüterkaufs ausgenommen werden.
c) Von der in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für den Verkauf gebrauchter Sachen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Versteigerung sollte Gebrauch gemacht werden.
Begründung:
Zu a):
Es sollte überprüft werden, ob eine Ausnahmeregelung für Wasser und
Gas in nicht abgefüllter Form erforderlich ist, um im Hinblick auf die
AVBGasV und AVBWasserV Bezugs- und Versorgungsverträge über
Wasser und Gas vom Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs
auszunehmen. Es wird zu bedenken gegeben, dass Allgemeingüter wie
fließendes Wasser und Luft zwar keine Sachen im Sinne von § 90 BGB
darstellen, weil sie der Beherrschung durch den Menschen nicht
zugänglich sind, ihre Sacheigenschaft aber bejaht wird, sofern sich diese
Stoffe abgegrenzt in Rohren, Becken etc. befinden (vgl. Münchener
Kommentar zum BGB - Holch, 3. Aufl. 1993, § 90, Rdnr. 6 ff).
Zu b):
Nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b erster Spiegelstrich der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sind Güter, die auf Grund von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen
verkauft werden, von der Definition des Verbrauchsguts ausgenommen. Es
sollte überprüft werden, ob der Begriff "andere gerichtlichen Maßnahmen"
auch die Verwertung in der Insolvenz erfasst und, sofern dies bejaht wird,
ob von dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung
vorgenommene Verkäufe aus der Insolvenzmasse von der Definition des
Verbrauchsgüterkaufes ausgenommen werden sollten. Zu dem insoweit
gleichlautenden Artikel 2c CISG wird - insoweit noch zur Verwertung
nach der Konkursordnung - vertreten, dass die Maßnahmen des
Konkursverwalters in der Verwertung gerichtliche Maßnahmen darstellen,
die zu einer Unanwendbarkeit des CISG führen (vgl. nur Staudinger-Magnus,
BGB-Komm., UN Kaufrecht, Neubearbeitung 1999 Artikel 2,
Rdnr. 37; von Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum Einheitlichen
UN-Kaufrecht, 2. Aufl. 1995, Artikel 2 Rdnr. 24). Für eine entsprechende
Auslegung von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b erster Spiegelstrich der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie spricht insbesondere, dass die
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bemüht ist, soweit wie möglich eine
Parallelität mit dem CISG zu wahren. Eine Ausnahme der im Rahmen der
Verwertung erfolgenden Verkäufe aus der Insolvenzmasse aus dem
Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs erscheint auch sinnvoll.
Insbesondere sollte für gebrauchte Sachen die Möglichkeit des
Gewährleistungsausschlusses bestehen, weil der Insolvenzverwalter die zu
veräußernden Sachen nicht kennt.
Zu c):
Es sollte überprüft werden, ob von der Möglichkeit einer
Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
Gebrauch gemacht werden sollte. Dies erscheint insbesondere in
den Fällen der Versteigerung von Fundsachen gemäß § 979 BGB oder der
Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen gemäß § 383 BGB sinnvoll.
Ohne entsprechende Ausnahmeregelung würden z.B. bei den jährlich
stattfindenden Koffer- und Fundsachenversteigerungen der Verkehrsbetriebe
zwingend Gewährleistungsansprüche gegen diese begründet.