Stellungnahme des Bundesrats zu § 478 Abs. 2a neu

In Artikel 1 Nr. 31 ist § 478 wie folgt zu ändern:

a) In den Absätzen 1 und 2 ist jeweils Satz 2 zu streichen.

b) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzufügen:

"(2a) In Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt."

c) In Absatz 3 ist die Bezeichnung "Absätze 1 und 2" durch die Bezeichnung "Absätze 1 bis 2a", zu ersetzen.

Begründung:

Verkürzung des Gesetzestextes durch Verbesserung der Regelungstechnik. Es ist unzweckmäßig, in den Absätzen 1 und 2 identische Sätze zu verwenden. Die Verweisungen in § 309 Satz 1 und § 479 BGB-E müssen entsprechend angepasst werden.