Stellungnahme des Bundesrats zu § 479 Abs. 2 Satz 2

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 479 Abs. 2 ist Satz 2 wie folgt zu ändern:

a) Das Wort "fünf" ist durch das Wort "vier" zu ersetzen.

b) Nach dem Wort "hat" sind die Wörter "; im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 beträgt diese Frist fünf Jahre" einzufügen.

Begründung:

Die vorgesehene Frist von fünf Jahren ist zu lang. Nachdem im Entwurf gegenüber dem Diskussionsentwurf die Gewährleistungsfrist zu Recht von drei Jahren auf zwei Jahre reduziert wurde, kann auch die Höchstfrist für den Rückgriff entsprechend um ein Jahr reduziert werden. Lediglich für den Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB-E muss die Fünfjahresfrist beibehalten werden, um Widersprüche zu dieser Vorschrift zu vermeiden, die allerdings ihrerseits nicht Modell für die Gesamtregelung sein kann.