Stellungnahme des Bundesrats zu § 485 Abs. 4

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 485 Abs. 4 BGB-E alle in der Verordnung nach 482 Abs. 2 BGB-E geforderten Angaben im Vertrag enthalten sein müssen oder ob die Widerrufsfrist schon dann zu laufen beginnen kann, wenn lediglich die in Artikel 5 der Richtlinie 94/47/EG geforderten Angaben in der Vertragsurkunde enthalten sind.

Begründung:

Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 TzWrG verlangt für den Beginn des Laufes der Widerrufsfrist, dass lediglich die dort konkret in Bezug genommenen Angaben des § 4 TzWrG im Vertrag enthalten sein müssen. Dies entspricht den Vorgaben in Artikel 5 Nr. 1, Spiegelstrich 2 und 3 der Richtlinie 94/47/EG. Die Vorschrift des § 485 Abs. 4 BGB-E geht darüber hinaus, indem sie für den Beginn der Widerrufsfrist fordert, dass sämtliche in der Verordnung genannte Angaben erfolgt sein müssen. Die mit § 485 Abs. 4 BGB-E verbundene Verschärfung für den Anlauf der Widerspruchsfrist wird in der Entwurfsbegründung nicht näher begründet (S. 593). Diese Verschärfung erscheint auch im Interesse des Verbraucherschutzes nicht erforderlich, da es bei den verzichtbaren Angaben um Informationen von geringer Bedeutung handelt.