Stellungnahme des Bundesrats zu § 488 Abs. 1 Satz 2

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 488 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter "zur Verfügung gestellte" durch die Wörter "in Anspruch genommene" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der bisherigen Formulierung ist nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass das Darlehen auch an den Darlehensnehmer ausbezahlt sein muss.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 488 Abs. 3, § 489 Abs. 1 Nr. 1

In Artikel 1 Abs. 1 ist Nummer 31 wie folgt zu ändern:

a) In § 488 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter "Gläubiger oder der Schuldner" durch die Wörter "Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer" zu ersetzen.

b) In § 488 Abs. 3 Satz 3 und § 489 Abs. 1 Nr. 1 ist jeweils das Wort "Schuldner" durch das Wort "Darlehensnehmer" zu ersetzen.

Begründung:

Die Formulierung passt die Vorschriften des § 488 Abs. 3 und des § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E der sonst üblichen Begrifflichkeit des ersten Untertitels des dritten Titels an, der von "Darlehensgeber" und "Darlehensnehmer" spricht.