Stellungnahme des Bundesrats zu § 488 Abs. 3, § 489 Abs. 1 Nr. 1

In Artikel 1 Abs. 1 ist Nummer 31 wie folgt zu ändern:

a) In § 488 Abs. 3 Satz 1 sind die Wörter "Gläubiger oder der Schuldner" durch die Wörter "Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer" zu ersetzen.

b) In § 488 Abs. 3 Satz 3 und § 489 Abs. 1 Nr. 1 ist jeweils das Wort "Schuldner" durch das Wort "Darlehensnehmer" zu ersetzen.

Begründung:

Die Formulierung passt die Vorschriften des § 488 Abs. 3 und des § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E der sonst üblichen Begrifflichkeit des ersten Untertitels des dritten Titels an, der von "Darlehensgeber" und "Darlehensnehmer" spricht.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 489 Abs. 1 Nr. 2

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in der Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB-E durch die Verwendung des Begriffs des Verbrauchers sich ergebenden sachliche Änderungen gerechtfertigt sind.

Begründung:

Die Vorschrift des § 609a Abs. 1 Nr. 2 BGB, die in § 489 BGB-E aufgehen soll, galt für Darlehen, die einer natürliche Personen gewährt wurden, außer das Darlehen war ganz oder überwiegend für Zwecke der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt.

Verbraucher nach § 13 BGB ist dagegen eine Person, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs war eine solche Änderung nicht beabsichtigt (S. 597 f.).