Stellungnahme des Bundesrats zu § 490Abs. 1

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 490 Abs. 1 BGB-E inhaltlich und sprachlich klarer gefasst werden kann.

Begründung:

Nach § 490 Abs. 1 BGB- E kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder eines Dritten, der für das Darlehen eine Sicherheit gestellt hat, eine wesent liche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die der Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens gefährdet wird.

Hinsichtlich der Vermögensverschlechterung des Dritten, der eine Sicherheit gewährt hat, ist die Vorschrift unklar und bedarf grundlegender Überarbeitung.

So kann nicht nachvollzogen werden, wie eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des eine Sicherheit gewährenden Dritten den "Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens", also den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB-E, gefährden können soll. Eine solche Gefährdung kann allein durch eine Vermögensverschlechterung beim Darlehensnehmer eintreten, so dass diese Voraussetzung des Kündigungsrechts bei einer Vermögensverschlechterung des die Sicherheit gewährenden Dritten nie eintreten könnte, die Vorschrift mithin insoweit leerliefe. Eine Vermögensverschlechterung bei einem Sicherheit gewährenden Dritten könnte allenfalls den Anspruch auf Befriedigung aus der Sicherheit, der mit dem Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens nicht identisch ist, gefährden, so dass gegebenenfalls diese Gefährdung als alternative Voraussetzung eines Kündigungsrechtes aufgenommen werden müsste.

Bei Korrektur der Vorschrift in vorgenanntem Sinne stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorschrift dann nicht ein zu weitgehendes Kündigungsrecht einräumt. Der Darlehensgeber könnte dann - jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift - bereits kündigen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers verschlechtert haben, auch wenn der die Sicherheit gewährende Dritte solvent ist, der Darlehensgeber sich also aus der Sicherheit befriedigen könnte.

Andererseits wäre eine Kündigung auch dann möglich, wenn der Darlehensnehmer keine Anzeichen einer Insolvenz zeigt, sich die Vermögensverhältnisse des die Sicherheit gewährenden Dritten aber verschlechtert haben. In beiden Fällen ist ein Bedürfnis für eine Kündigung durch den Darlehensgeber jedoch nicht gegeben, da er sich entweder aus der Sicherheit oder aber aus dem Anspruch gegenüber dem Darlehensnehmer selbst befriedigen kann.

Ein Kündigungsrecht ist mithin nur dann gerechtfertigt, wenn sowohl der Anspruch aus dem Darlehens vertrag als auch - soweit vorhanden - der Anspruch aus der Sicherheit gefährdet sind, so dass zu überdenken ist, ob nicht das in § 490 Abs. 1 BGB-E aufgeführte Alternativverhältnis in ein Kumulativverhältnis umgewandelt werden sollte.