Stellungnahme des Bundesrats zu § 491 ff

Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass in den Vorschriften der §§ 492 bis 498 BGB-E die Person des Darlehensnehmers einheitlich entweder als "Darlehensnehmer" oder als "Verbraucher" bezeichnet wird.

Begründung:

In der bisherigen Fassung wechseln sich die Begriffe Darlehensnehmer (z.B. § 492 Abs. 1 Satz 5, §§ 496 und 498) und Verbraucher (z.B. §§ 495 und 497 BGB-E) ab. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht zu erkennen. Bei der Vereinheitlichung sollte der Bezeichnung "Verbraucher" der Vorzug gegeben werden, um den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen in Abgrenzung zum allgemeinen Darlehens vertrag immer klar erkennen zu lassen.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 491 Abs. 1 Satz 1

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren, die Formulierung "Verbraucher im Sinne dieses Titels ist über § 13 hinaus auch, wer" zu überprüfen.

Begründung:

Nach § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB-E soll Verbraucher im Sinne dieses Titels über § 13 BGB hinaus auch sein, wer sich ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit gewähren lässt (Existenzgründer).

Durch die gewählte Formulierung wird der in § 13 BGB enthaltene Verbraucherbegriff für einen bestimmten Teilbereich des BGB erweitert, wodurch die in § 13 BGB enthaltene Definition in unerwünschter Weise an Konturen verliert. Gerade im Bereich von Definitionen sollte ein derartiges "Aufweichen" vermieden werden, zumal hierfür auch kein Anlass besteht. Das gleiche Ziel ließe sich statt durch Erweiterung des Verbraucherbegriffs dadurch erreichen, dass man die Vorschriften des Titels für die näher beschriebenen Personen für anwendbar erklärt, ohne dieselben als Verbraucher einzustufen.

Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die Gesetzesbegründung von einem von § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB- E abweichenden Gesetzeswortlaut ausgeht.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 491 Abs. 1 Satz 2

a) In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 491 Abs. 1 Satz 2 ist nach dem Wort "selbständigen" das Wort "beruflichen" einzufügen.

b) Der Bundesrat bittet ferner, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Änderung der Beweislastverteilung für die Verbrauchereigenschaft des Darlehensnehmers ge genüber der Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG angebracht ist.

Begründung:

Die Ergänzung um das Wort "berufliche" stellt lediglich die bislang verwandte Definition des Existenzgründers wieder her (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG). Insoweit dürfte es sich wohl um ein Redaktionsversehen handeln.

Die bisherige Fassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wollte sicherstellen, dass die Beweislast für die Tatsache, dass der Darlehensnehmer nicht Verbraucher ist, den Darlehensgeber trifft. Dies wird in der neuen Formulierung geändert. Die Entwurfsbegründung äußert sich zur Beweislastverteilung nicht, geht also offenbar von einer unveränderten Beweislastverteilung aus.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 491 Abs. 3 Nr. 2

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E ausgesprochene Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB-E zutreffend ist.

Begründung:

Nach § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E soll - unter anderem - die Vorschrift des § 358 Abs. 1 BGB-E bei Darlehenverträgen, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, unter den dort näher bezeichneten Umständen nicht gelten. Die Vorschrift des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E greift die bisher in § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG enthaltene Regelung auf. Während aber § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG lediglich die Unanwendbarkeit des Widerrufsrechts nach §§ 7 und 9 Abs. 2 VerbrKrG anordnete, erfasst die Bestimmung des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E auch den weitergehenden Fall, dass das mit dem Darlehenvertrag verbundene finanzierte Geschäft gem. § 358 Abs. 1 BGB-E einem verbraucherschützenden Widerrufsrecht unterfällt. Während nach § 358 Abs. 1 BGB-E der Widerruf des finanzierten Geschäfts auch die Wirksamkeit des mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrages entfallen lässt, soll dies in den Fällen des § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E nicht gelten. Die Entwurfsbegründung äußert sich zu dieser - vom geltenden Recht abweichenden - Regelung nicht (vgl. S. 602).

Stellungnahme des Bundesrats zu § 491 Abs. 3 Nr. 3

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in § 491 Abs. 3 Nr. 3 BGB-E enthaltene vollständige Ausschluss der §§ 358 und 359 BGB-E, der über die jetzige Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 VerbrkrG hinausgeht, sachlich gerechtfertigt ist.

Begründung:

Der Entwurf sieht in § 491 Abs. 3 Nr. 3 BGB-E vor, dass die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358 und 359 BGB-E) bei Darlehensverträgen, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen, nicht zur Anwendung kommen. Damit wären auch solche Widerrufsrechte vom Ausschlusstatbestand erfasst, die lediglich das finanzierte Geschäft betreffen. Der Widerruf des verbundenen Erwerbsgeschäfts hätte dann auf den verbundenen Darlehensvertrag keinen Einfluss. Diese Rechtsfolge geht über den bislang in § 3 Abs. 2 Nr. 4 VerbKrG geregelten Tatbestand hinaus. Die Entwurfsbegründung geht auf diese Abweichung nicht ein (S. 602).