Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass sich die Belehrung des Darlehensnehmers über sein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 2 BGB-E im Falle des Verbraucherdarlehensvertrages auch auf die besondere Rechtsfolge des § 495 Abs. 2 BGB-E erstreckt.
Begründung:
Nach geltendem Recht muss der Kreditgeber den Verbraucher nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG über dessen Widerrufsrecht und die Folgen belehren, wenn der Verbraucher nach einem Widerruf das empfangene Darlehen nicht fr istgerecht zurückzahlt. Unterbleibt diese Belehrung, beginnt die kurze Widerrufsfrist nicht zu laufen. Stattdessen greift die längere Jahresfrist ein.
Der Entwurf verzichtet auf eine selbstständige Regelung über die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehensvertrag, da sich diese bereits in § 355 Abs. 2 BGB-E befindet. Nach der allgemeinen Bestimmung muss sich die Belehrung aber nur das Widerrufsrecht und die Modalitäten der Ausübung erfassen. Eine Belehrung über die besondere Rechtsfolge des § 495 Abs. 2 BGB-E, nach der der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Darlehns zurückgezahlt hat, erfolgt nicht. Diese besondere Belehrung ist jedoch geboten, damit der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht versehentlich verliert, wenn sich die Rückzahlung des Darlehens verzögert.