Stellungnahme des Bundesrats zu § 497 Abs. 2 Satz 2, § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 504 Satz 2

In Artikel 1 Abs. 1 ist Nummer 31 wie folgt zu ändern: a) In § 497 Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter "gemäß § 246" durch die Angabe "(§ 246)" zu ersetzen.

b) In § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nach dem Wort "Betrag" ein Komma und das Wort "Zahl" einzufügen.

c) In § 504 Satz 2 ist nach dem Wort "Zinssatz" die Angabe (§ 246)" einzufügen.

Begründung:

Die Ergänzung des § 502 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E entspricht der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe c VerbrKrG. Bei dem Fehlen der Anzahl der Raten dürfte sich um ein Redaktionsversehen handeln.

Im Übrigen zielt der Antrag auf eine Vereinheitlichung der Verweisung auf den gesetzlichen Zinssatz ab.