Stellungnahme des Bundesrats zu § 543 Abs. 4 Satz 1

In Artikel 1 Abs. 1 ist nach Nummer 33 folgende Nummer 33b einzufügen:

'33b. In § 543 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§§ 536b, 536d und §§ 469 bis 471" durch die Angabe "§§ 536b und 536d" ersetzt.'

Begründung:

Die Verweisung auf die §§ 469 bis 471 BGB geht ins Leere. Sie ist auch entbehrlich, weil für die entsprechende Vorschrift über Kündigungen aus wichtigem Grund im allgemeinen Teil des Schuldrechts (§ 314 BGB-E) ebenfalls keine derartige Regelung vorgesehen ist.