Stellungnahme des Bundesrats zu § 548 Abs. 3

In Artikel 1 Abs. 1 ist nach Nummer 33 folgende Nummer 33c einzufügen:

"33c. In § 548 wird Absatz 3 aufgehoben."

Begründung:

§ 548 Abs. 3 Satz 1 BGB ist entbehrlich, wenn mit § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB-E der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu einem Hemmungsgrund wird. Satz 2 derselben Vorschrift geht ins Leere.