Stellungnahme des Bundesrats zu § 634

In Artikel 1 Abs. 1 Nummer 38 ist § 634 wie folgt zu fassen:

"§ 634 Ansprüche und Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,

2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 1 Satz 3 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und

3. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Begründung:

Redaktionelle Verbesserung.