Stellungnahme des Bundesrats zu § 438, § 634a

Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Konzeption des Gesetzentwurfes zur Verjährung von Gewährleistungsrechten bei Kauf- und Werkvertrag mit Blick auf anfängliche unbehebbare Sach- und Rechtsmängel zu überprüfen.

Begründung:

Die im Entwurf vorgesehenen Gewährleistungsregelungen führen dazu, dass der Käufer bei anfänglichen unbehebbaren Sach- und Rechtsmängeln sein Rücktrittsrecht (Minderungsrecht) zeitlich unbefristet ausüben kann. Leidet die verkaufte Sache an einem nicht behebbaren anfänglichen Sachmangel, war beispielsweise der als unfallfrei verkaufte Gebrauchtwagen schon vor Gefahrübergang in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, scheidet ein Nacherfüllungsanspruch gemäß § 439 Abs. 1 BGB-E sowohl in Form der Beseitigung des Mangels als auch in Form der Nachlieferung gemäß § 275 Abs. 1 BGB- E aus. In diesem Fall bestimmen sich die Gewährleistungsrechte des Käufers nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB-E. Danach muss der Käufer wegen der nicht vertragsgemäßen Leistung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei diesem Rücktrittsrecht handelt es sich aber um ein Gestaltungsrecht, das nicht der Verjährung unterliegt (§ 194 Abs. 1 BGB-E). Die in § 438 Abs. 1 BGB- E für die Gewährleistungsregelungen bestimmte Verjährungsfrist greift daher nicht ein.

Der Rücktritt ist aber auch nicht nach § 218 Abs. 1 BGB-E unwirksam. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der dem Rücktritt zu Grunde liegende Nacherfüllungsanspruch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits verjährt ist. Ein solcher Anspruch auf Nacherfüllung bestand aber zu keinen Zeitpunkt und konnte daher auch nicht verjähren. Nach dem Entwurf kann der Käufer in diesem Fall auch noch nach vielen Jahren wegen des anfänglichen Sachmangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den gezahlten Kaufpreis zurückfordern. Der durch den Rücktritt ausgelöste Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB-E) entsteht schließlich erst mit der Erklärung des Rücktritts, der das Schuldverhältnis inhaltlich umgestaltet. Der Rückzahlungsanspruch verjährt gemäß §§ 195 und 199 BGB-E erst in drei Jahren nach dessen Fälligkeit und der entsprechenden Kenntnis des Käufers. Für die ebenfalls im Entwurf als Gestaltungsrecht ausgestaltete Minderung gilt entsprechendes (§ 441 Abs. 1 Satz 1 BGB- E).

Stellungnahme des Bundesrats zu § 634a Abs. 1 Nr. 1, 2

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es gerechtfertigt ist, die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz gegen den Bauunternehmer auf der einen Seite und den Architekten/Statiker auf der anderen Seite unterschiedlichen Verjährungsfristen zu unterwerfen.

Begründung:

Bauleitender Architekt und Werkunternehmer sind Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB, soweit sie für denselben Schaden eines Bestellers einstehen müssen (einhellige Rechtsprechung seit der grundsätzlichen Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 1. Februar 1965, NJW 1965, 1175).

Vor diesem Hintergrund erscheint es problematisch, dass nach dem vorliegenden Entwurf unterschiedliche Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer einerseits (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB-E) und gegen den Architekten andererseits (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB-E) gelten. Als Beispiel für die Verjährungsregelung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB-E wird in der Begründung (dort S. 623 unten) ausdrücklich zwar nur die Planungsleistung des Architekten bzw. Statikers genannt. Es ist jedoch anzunehmen, dass darüber hinaus auch die entsprechenden Überwachungstätigkeiten in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB-E einbezogen sind. Anderenfalls wären die Gewährleistungsansprüche wegen Planungsmängeln und wegen Überwachungsmängeln gegen denselben Architekten unterschiedlichen Fristen unterworfen. Im Ergebnis würde damit für sämtliche Architektenleistungen die regelmäßige, für die Werkunternehmerleistungen hingegen eine fünfjährige Verjährungsfrist laufen. Ein sachlicher Ansatz für diese Ungleichbehandlung der beiden vergleichbaren Konstellationen ist der Begründung nicht zu entnehmen.

Insofern sind nachteilige Auswirkungen auf die Praxis des Baugewerbes zu befürchten. Unterschiedliche Fristen für die Ansprüche gegen den Bauunternehmer auf der einen und den Architekten auf der anderen Seite führen dazu, dass der Besteller stets denjenigen zur Zahlung auffordern wird, gegen den Verjährung noch nicht eingetreten ist. Nach dieser Inanspruchnahme darf der Betroffene dann aber im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs gemäß § 426 Abs. 2 BGB seinerseits Rückgriff gegen den Schuldner des anderen - zwischenzeitlich bereits verjährten - Anspruchs nehmen. Über die gesamtschuldnerische Haftung von Bauunternehmer und Architekt wird sich die Verjährungsfrist für den Bauunternehmer/Handwerker daher faktisch über fünf Jahre hinaus bis zur absoluten Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen Architekten von zehn Jahren verlängern. Folge davon wären erhebliche Kostensteigerungen im Baubereich, weil die Dauer der Gewährleistungsfrist ein preisbildender Faktor ist.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 634a Abs. 1 Nr. 2

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a Abs. 1 Nr. 2 ist nach dem Wort "Herstellung" das Wort ", Wartung" einzufügen.

Begründung:

Auch Wartungsarbeiten müssen unter Nummer 3 fallen, werden jedoch bislang von Nummer 2 erfasst, da Wartungsarbeiten weder der Herstellung noch der Veränderung einer Sache dienen. Hinsichtlich der Gewährleistungs frist gelten hier dieselben Überlegungen wie bei der Herstellung einer Sache. Da diese Fälle außerordentlich häufig sind, bedürfen sie der gesetzlichen Regelung.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 634a Abs. 3

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a Abs. 3 ist nach der Bezeichnung "Absatz 1 Nr. 1 und 3" die Bezeichnung "und Absatz 2" einzufügen.

Begründung:

Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist muss sich im Falle der arglistigen Täuschung nach den allgemeinen Vorschriften, also nach § 199 BGB-E richten. Dies soll nach der Gesetzesbegründung die wichtigste Folge des Absatzes 3 sein. Sie wird aber mit der derzeitigen Fassung gerade nicht erreicht, da nur eine Ausnahme von Absatz 1, nicht aber von Absatz 2 vorgesehen ist. Absatz 2 muss in die Ausnahmevorschrift einbezogen werden.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 634a Abs. 3 Satz 2 neu

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a ist Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

"Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein."

Begründung:

Die Sonderregelung im Falle der Arglist des Unternehmers darf nicht dazu führen, dass die Verjährung bei Arglist in Einzelfällen früher eintritt, als es ohne diese Sonderregelung der Fall wäre. Deswegen muss durch eine ergänzende Regelung sichergestellt werden, dass bei der Haftung für ein Bauwerk immer mindestens die fünfjährige Verjährungsfrist ab Ablieferung zur Verfügung steht.

Stellungnahme des Bundesrats zu § 634a Abs. 4 Satz 2 neu

In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 38 § 634a ist Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

"Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer insoweit das Werk zurückverlangen. "

Begründung:

Ist der Rücktritt wegen eines Mangels des Werks nach § 218 Abs. 1 BGB- E wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs unwirksam, so ist der Besteller auf Grund des fortgeltenden Werkvertrags berechtigt, das Werk zu behalten. Wenn jedoch der Besteller auf Grund des Mangels nach Absatz 4 wegen des Rücktritts die Zahlung des Werklohns verweigern kann, wäre es nicht gerechtfertigt, wenn er gleichwohl das Werk behalten könnte. Dies sollte im Gesetz ausgesprochen werden.