In Artikel 1 Abs. 1 ist nach Nummer 40 folgende Nummer einzufügen:
'40a. In § 641 Abs. 3 werden die Wörter "mindestens in Höhe des Dreifachen" durch die Wörter "in der Regel in Höhe des Zweifachen" ersetzt.'
Begründung:
Das durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen festgeschriebene Recht auf Zurückbehaltung eines "Druckzuschlages" ist eine sachgerechte Normierung des Gewohnheitsrechts. Die Höhe des Betrages hat sich jedoch in der Praxis als zu hoch erwiesen, weil der dreifache Betrag der Mängelbeseitigungskosten regelmäßig nicht angemessen ist und vor allem das Handwerk und andere mittelständische Betriebe, die ohnehin unter hohen Forderungsausfällen und -rückständen zu leiden haben, erheblich belastet. Die Höhe sollte somit auf den doppelten Betrag der Mängelbeseitigungskosten festgelegt werden und als Regelvermutung im Einzelfall eine gerichtlich überprüfbare Abweichung nach oben oder unten zulassen.