Stellungnahme des Bundesrats zu § 641a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

In Artikel 1 Abs. 1 ist vor Nummer 41 folgende Nummer 40b einzufügen:

'40b. In § 641a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "nicht unwesentlichen" eingefügt.

Begründung:

Die durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen eingeräumte Möglichkeit, die Fälligkeit begründende Abnahme durch eine Fertigstellungsbescheinigung zu ersetzen, begründet für Unternehmen eine notwendige Alternative, ihre berechtigten Forderungen in einem schnellen Verfahren zu realisieren und unberechtigten Abnahmeverweigerungen den verzögernden Charakter zu nehmen.

In der Praxis scheitert die Erstellung einer Fertigstellungsbescheinigung jedoch vielfach an dem Umstand, dass sie nicht ausgestellt werden kann, wenn das Werk unwesentliche Mängel aufweist. Diese Voraussetzung für Fertigstellungsbescheinigungen ist nicht folgerichtig, da die Abnahme, welche durch die Bescheinigung ersetzt werden kann, bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden kann. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fertigstellungsbescheinigung sind somit an die Abnahmemerkmale anzupassen, so dass für die Bescheinigung in Zukunft genügen sollte, dass das Werk frei von nicht unwesentlichen Mängeln ist.