Stellungnahme des Bundesrats zu § 651g Abs. 2, § 651l

In Artikel 1 Abs. 1 sind die Nummern 47 und 48 zu streichen.

Begründung:

Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 Satz 1 BGB in der bisherigen Fassung sollte erhalten bleiben. Die Tatsache, dass die bisherige sechsmonatige Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Werkvertragsrecht auf zwei Jahre verlängert werden soll, ist kein hinreichender Grund, eine entsprechende Verlängerung auch im Reisevertragsrecht vorzusehen. Im Werkvertragsrecht ist die sechsmonatige Frist deutlich zu kurz. Im Reisevertragsrecht lässt sich eine solche Aussage dagegen nicht treffen. Vielmehr ist die kurze Frist hier weiterhin notwendig, weil die für einen Reisemangel maßgebenden Umstände sich besonders schnell verändern und schon nach kurzer Zeit im Prozess eine verlässliche Beweisaufnahme sehr erschwert ist. Dass es nicht gerechtfertigt ist, wegen der Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Kauf- und Werkvertragsrecht auf zwei Jahre jede kürzere Verjährungsfrist ebenfalls zu verlängern, zeigt die Beibehaltung der kurzen Frist für bestimmte mietrechtliche Ansprüche durch das Mietrechtsreformgesetz (§ 548 Abs. 1 und 2 BGB n.F.). Wird die Frist nicht verlängert, ist die Änderung des § 651l BGB- E gegenstandslos.