Stellungnahme des Bundesrats zu § 939

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in geeigneter Weise klarzustellen, dass mit dem "Eigentumsanspruch" in § 939 BGB-E der Herausgabeanspruch gemeint ist.

Begründung:

Der Begriff des Eigentumsanspruch ist aus dem geltenden Recht übernommen. Es gibt neben dem Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) aber noch andere Ansprüche aus dem Eigentum (z.B. § 1004 BGB). Während diese Ansprüche nach dem geltendem Recht einheitlich jeweils dem allgemeinen Verjährungstatbestand des § 195 BGB unterfallen, sieht der Entwurf in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E eine Differenzierung zwischen dem Herausgabeanspruch und sonstigen Ansprüchen aus Eigentum vor. Insoweit erscheint ein Festhalten an dem umfassenden Begriff des "Eigentumsanspruchs" in § 939 BGB-E nicht angebracht.