Zu § 196 - Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Der Ausschuss ist mit dem Entwurf der Ansicht, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Übertragung, Aufhebung oder Änderung des Rechts an einem Grundstück mit 10 Jahren bemessen werden sollte. Würde man es aber mit dem Entwurf dabei belassen, würde dies dazu führen, dass die Ansprüche auf die für solche Ansprüche vereinbarte Gegenleistung der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Dies würde zwar nicht dazu führen, dass die in § 196 bezeichneten Ansprüche nach Verjährung der Ansprüche auf die Gegenleistung noch erfüllt werden müssten. Dem stünde § 320 BGB entgegen. Indessen könnten solche Verträge nicht beendet werden. Dieses in der Sache nicht gerechtfertigte Ergebnis läßt sich nur vermeiden, wenn die Ansprüche auf die Gegenleistung in § 196 BGB-RE einbezogen werden.