Zu § 199 - Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
Der Ausschuss hält die Regelung des § 199 BGB-RE im Grundsatz für zweckmäßig. Er hält indessen folgende Änderungen für geboten:
- Die bisherige Überschrift soll um den Zusatz „und Höchstfristen“ ergänzt werden. Denn § 199 BGB-RE regelt nicht allein den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist, sondern auch besondere Verjährungsfristen, die als Höchstfristen erwähnt werden sollen.
- Der Ausschuss hält es für geboten, die regelmäßige Verjährungsfrist nicht schon mit Fälligkeit und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen beginnen zu lassen, sondern erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Umstände eintreten. Diese sog. Ultimoverjährung gilt nach dem bisherigen § 199 BGB für die bisher in 2 und in 4 Jahren verjährenden Vergütungsansprüche. Der Entwurf verwirft diese Regelung, weil sie ungerecht und sachlich nicht veranlaßt sei (Drucksache 14/6040 S. 99). In der vor dem Ausschuss stattgefundenen Sachverständigenanhörung hat sich indes gezeigt, dass sie nicht unerhebliche praktische Erleichterungen bietet. Allerdings kann sie - wie der Entwurf mit Recht bemerkt - nicht nur für Vergütungsansprüche vorgesehen werden. Sie muss vielmehr für alle Ansprüche gelten, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen. Denn die Sachlage ist bei allen diesen Ansprüchen die gleiche.
- Nach Ansicht des Ausschusses sollte der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht von der Fälligkeit, sondern - insoweit wie bisher (vgl. § 198 BGB) - von dem Entstehen des Anspruchs abhängen. Damit soll das mit dem Entwurf Gewollte zielsicherer erreicht werden. Der bisher in § 198 Satz 1 BGB verwandte Begriff der Entstehung des Anspruchs ist zwar gleichbedeutend mit der Fälligkeit des Anspruchs. Soweit indes künftig auch die deliktischen Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist unterfallen, ist zweifelhaft, ob die Rechtsprechung zum namentlich im Deliktsrecht angewandten Grundsatz der Schadenseinheit, die der Entwurf unangetastet lassen möchte, fortgesetzt werden kann. Wenn jemand heute körperlich geschädigt wird, lässt sich sagen, dass sein Anspruch auf Ersatz jener Heilungskosten, die in 5 Jahren anfallen werden, schon heute „entstanden“ ist; als fällig kann er dagegen wohl nicht bezeichnet werden. Wenn jene Schäden zwar vorhersehbar sind, in ihrer konkreten Ausprägung aber noch nicht feststehen, können sie nicht mit der - mit dem Begriff der Fälligkeit untrennbar verbundenen - Leistungsklage verfolgt werden, sondern allein mit der Feststellungsklage. Daher erscheint es angezeigt, generell wieder zu dem Begriff der Entstehung des Anspruchs zurückzukehren.
- § 199 Abs. 3 BGB-RE enthält zwei unterschiedlich wirkende Regelungen für die verschiedenen Arten des Anspruchs auf Schadensersatz, die oft missverstanden worden sind. Die Regelungen sollen entzerrt werden. Dazu soll in Absatz 2 unmittelbar nur die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit geregelt werden. Als Anknüpfungspunkt für die Frist soll nicht mehr die Verwirklichung der Gefahr genannt werden. Es gibt nämlich außer den im Entwurf genannten drei Anknüpfungspunkten noch weitere, z. B. bei Unterlassungsansprüchen den Zeitpunkt, in dem eine Handlung geboten gewesen wäre. Deshalb soll neben der Begehung der Handlung und der Pflichtverletzung das den Schaden auslösende Ereignis als Auffangtatbestand genannt werden.
- Absatz 3 soll regeln, was für die nicht in § 199 Abs. 2 BGB-BE genannten Schadensersatzansprüche, insbesondere für solche wegen der Verletzung des Eigentums oder des Vermögens gelten soll. Ein solcher Anspruch verjährt, wenn die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nicht vorliegt, in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Liegt auch die Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs nicht vor, verjährt er ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis in 30 Jahren von dem schadensauslösenden Ereignis an. Maßgeblich soll stets die im Ergebnis früher ablaufende Verjährungsfrist sein.
- § 199 Abs. 2 BGB-RE gilt nicht nur für andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche, sondern auch für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Eigentums und des Vermögens. Für letztere wird in § 199 Abs. 3 BGB-BE eine ausdrückliche Regelung getroffen. Der verbleibende Regelungsinhalt des § 199 Abs. 2 BGB-RE soll in Absatz 4 untergebracht werden.