Zu § 201 - Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Die Änderung entsprechen der Stellungnahme des Bundesrates zu Nummer 5, der sich die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung angeschlossen hat. Der Austausch des Begriffs Fälligkeit durch den Begriff Entstehung ist eine Folgeänderung zur entsprechenden Änderung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB-RE.

Zur Änderung der Überschrift des Titels 2

Die Änderung der Überschrift des Titels 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 9 (dort Unterpunkt 1.a) der Stellungnahme des Bundesrates.