Zu § 203 - Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Der Ausschuss hält es für richtig, die bisher nur in einzelnen Fällen geregelte (§ 852 Abs. 2 BGB) und von der Rechtsprechung entwickelte Hemmung durch Verhandlungen zu einem allgemeinen Rechtsinstitut auszubauen, wie es der Entwurf vorschlägt. Er ist indes der Meinung, dass die Ablauffrist nicht zwei, sondern drei Monate betragen sollte. Diese Verlängerung der Frist für die Ablaufhemmung nach Beendigung der Verhandlungen von zwei auf drei Monate soll dem Gläubiger genügend Zeit geben, im Fall eines unerwarteten Abbruchs der Verhandlungen Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten.