Zu § 204 - Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Zu Absatz 1
Zu Nummer 4
Im Entwurf wird für die Hemmungswirkung auf die Bekanntgabe des Güteantrags abgestellt. Dies ist problematisch, weil eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung von § 15a EGZPO nicht vorgeschrieben ist und so auch eine formlose Bekanntgabe, insbesondere durch einfachen Brief möglich ist. In diesen Fällen wiederum ist zu besorgen, dass der Schuldner bestreitet, den Brief erhalten zu haben, was in der Praxis kaum zu widerlegen ist und die Hemmungsregelung untauglich werden ließe. Es erscheint daher sachgerecht, auf das - aktenmäßig nachprüfbare - Vorgehen der Gütestelle abzustellen. Wenn die Gütestelle die Bekanntgabe des Güteantrags veranlasst, also beispielsweise den an den Schuldner adressierten Brief mit dem Güteantrag zur Post gibt, sollen die Voraussetzungen für die Hemmung erfüllt sein. In gleicher Weise wird die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags nicht mehr von der demnächst erfolgenden Bekanntgabe, sondern von der demnächst erfolgenden Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags abhängig gemacht.
Zu Nummer 9
Mit der Änderung wird die Frist für die Zustellung des Arrestbefehls, der einstweiligen Verfügung und der einstweiligen Anordnung an die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO angeglichen.
Zu Nummer 11
Das Abstellen auf den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 11 der Stellungnahme des Bundesrates. Verzichtet wird auf die in der Gegenäußerung der Bundesregierung vorgeschlagene Nennung des § 1044 ZPO, damit der Anwendungsbereich nicht auf Schiedsverfahren in Deutschland beschränkt ist.
Zu Nummer 14
Wie bei dem Antrag an die Gütestelle soll auch bei dem Antrag auf Prozesskostenhilfe auf die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags abgestellt werden.
Zu Absatz 2
Die Änderung des Absatzes 2 entspricht im Wesentlichen der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 12 der Stellungnahme des Bundesrates. Zusätzlich wird nicht auf die Erledigung, sondern auf die Beendigung des eingeleiteten Verfahrens abgestellt. Es gibt Verfahren, die ohne einen besonderen Erledigungsakt enden, beispielsweise das in § 199 Abs. 1 Nr. 7 BGB-RE genannte selbständige Beweisverfahren. Diesbezüglich wird auch in dem bisherigen § 477 BGB die Beendigung des Verfahrens genannt. Es erscheint daher besser, die Hemmung allgemein mit der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens enden zu lassen. Sachliche Änderungen ergeben sich dadurch nicht. Außerdem entfällt die in der Gegenäußerung vorgeschlagene Einschränkung, wonach ein Stillstand durch Nichtbetreiben des Verfahrens dann die Hemmung nicht beendet, wenn das Nichtbetreiben auf einem „triftigen Grund“ beruht. Die Aufnahme dieses durch die Rechtsprechung geprägten, unbestimmten Rechtsbegriffs würde keine Erleichterung in der Rechtsanwendung bringen. Auch mit dieser Streichung sind keine sachlichen Änderungen verbunden.