Zu § 207 - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Zu Absatz 1
Die Änderung entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 14 und 15 der Stellungnahme des Bundesrates. Die Ersetzung der Wörter „Stiefeltern und Stiefkinder“ durch „Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern“ beruht darauf, dass in den einschlägigen Vorschriften des Familienrechts von „Kind“ und von „Ehegatten eines Elternteils“ die Rede ist und im Verjährungsrecht keine abweichenden Begriffe eingeführt werden sollten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die Klarstellung, dass eine Hemmung nach § 208 BGB-BE über die schon nach § 207 BGB-BE erfolgende Hemmung möglich ist.