Zu § 208 - Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Der Ausschuss stimmt dem neuen Hemmungsgrund zu. Allerdings ist er der Ansicht, dass die im Entwurf vorgeschlagene Altersgrenze zu kurz greift. Minderjährige Opfer von Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung sind häufig auch nach Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit mit 18 Jahren emotional nicht in der Lage, ihre Ansprüche wegen solcher Taten selbst zur verfolgen. Im Interesse des Opferschutzes sollte deshalb nicht auf die Volljährigkeit, sondern auf das 21. Lebensjahr abgestellt werden. Diese Grenze ist den Grenzen des § 105 JGG entlehnt. Die Hemmung nach Satz 1 kommt sowohl zum Zuge, wenn die Tat an einem minderjährigen Opfer verübt wird, als auch, wenn die Tat zwischen der Vollendung des 18. und des 21. Lebensjahres des Opfers geschieht.
Diese Hemmung soll ergänzt werden. Mit dem neuen Satz 2 soll eine Hemmung der Verjährung während der Zeit vorgesehen werden, in der Gläubiger und Schuldner zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben. Das Opfer von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist oftmals wegen der Rücksichtnahme auf eine häusliche Gemeinschaft mit dem Täter nicht in der Lage, seine Ansprüche zu verfolgen. Es ist daher sachgerecht, dass seine Ansprüche so lange gehemmt sind, bis die häusliche Gemeinschaft beendet ist und er die für eine Verfolgung seiner Ansprüche notwendige Ungebundenheit von den Zwängen der Hausgemeinschaft erlangt. Die Hemmung nach dem neuen Satz 2 ist zum einen eine Anschlussregelung zu der Verjährungshemmung nach Satz 1: Lebt der Gläubiger auch über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner, dauert die Hemmung fort. Zum anderen wirkt die Hemmung nach dem neuen Satz 2 aber auch in anderen Fällen: Kommt es beispielsweise zu Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von zwei volljährigen Partnern, so ist auch dann die Verjährung gehemmt, bis die häusliche Gemeinschaft endet, also einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.